Fluggastrechte

Ist Ihr Flug verspätet, ausgefallen oder überbucht? Hier erläutern wir Ihnen Ihre Rechte als Fluggast auf Geschäftsreisen:

Die Fluggastrechte wurden zur Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren am 11.Februar 2004 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und traten am 17.Februar 2005 in Kraft.

Es handelt sich dabei um Rechte bei Flügen, die in der EU beginnen oder von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden und einen EU-Flughafen als Ziel haben.

In folgenden Fällen können Fluggastrechte in Kraft treten:

  • Nichtbeförderung, hierbei im Besonderen bei Überbuchung oder Streichung von Flügen
  • Erhebliche Verspätungen

Zur Leistung verpflichtet sind:

  • Linienfluggesellschaften
  • Charterfluggesellschaften
  • "Low Cost"-Fluggesellschaften

Es ist zu beachten, dass nicht innerhalb oben genannter Kategorien unterschieden wird.

Anspruch besteht generell immer an die den Flug durchführende Fluggesellschaft. Der Beförderungsvertrag ist dabei nicht entscheidend. Bei code-share-Flügen muss dies besonders beachtet werden! Diese Regelung gilt auch bei Buchung von Pauschalreisen. Auch hier besteht der Anspruch grundsätzlich an die ausführende Fluggesellschaft und nicht an den Veranstalter.

Ansprüche und deren Umfang

Die Flugstrecke ist maßgebend für die Staffelung der Ansprüche bei Nichtbeförderung bzw. Annullierung des Fluges. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht die tatsächliche Flugstrecke, sondern die Entfernung (sog. „Großkreismethode“) entscheidend ist.

Im Falle einer Nichtbeförderung (i.d.R. Überbuchung) ergeben sich folgende Ansprüche:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • Kostenfreier Rückflug zum Abflugort (frühestmöglich)
  • Transport zum Zielort (frühestmöglich)
  • Bei Verfügbarkeit Transport zum Zielort zum Wunschtermin

Eine Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung ist durch die Fluggesellschaft wie folgt zu erbringen:

  • € 250 bei einer Flugstrecke bis 1500 km
  • € 400 bei einer Strecke bis 3500 km oder eine zusätzliche Strecke innerhalb der EU
  • € 600 bei einer Flugstrecke von mindestens 3500 km

Bietet die Fluggesellschaft einen alternativen späteren Flug an (2/3/4 Stunden, je nach oben genannter Strecke), sind lediglich 50% der Ausgleichzahlungen durch die Airline zu leisten.

Fluggäste mit körperlicher Behinderung sowie Begleitpersonen genießen ein Vorrecht auf freigewordene Plätze. Diese Regelung gilt auch für Kinder ohne Begleitung (UM).

Im Falle einer Annullierung des Fluges ergeben sich wahlweise folgende Ansprüche:

  • Der Ticketpreis wird erstattet
  • Kostenfreier Rückflug zum Abflugort
  • Alternativer Transport zum Zielort

Folgende Entschädigungen bzw. Ausgleichszahlungen sind zusätzlich durch die Fluggesellschaft zu erbringen:

€ 250 bei einer Flugstrecke bis 1500 km und Verspätung von über 2 Stunden€ 400 bei einer Flugstrecke bis 3500 km und Verspätung von über 3 Stunden€ 600 bei einer Flugstrecke über 3500 km und einer Verspätung von über 4 Stunden

Die oben genannten Entschädigungszahlungen sind unter folgenden Voraussetzungen zu leisten:

  • Bei Nichtverständigung des Fluggastes durch die Fluggesellschaft bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Flug
  • Oder Verständigung des Fluggastes im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor dem geplanten Flug und Angebot zu anderweitiger Beförderung. Diese Beförderung darf nicht früher als 2 Stunden vor planmäßigem Abflug und nicht mehr als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunft durchgeführt werden.
  • Oder Verständigung des Fluggastes weniger als 7 Tage vor geplantem Flug und Angebot zu anderweitiger Beförderung. Diese Beförderung darf nicht früher als 1 Stunde vor planmäßigem Abflug und nicht mehr als 2 Stunden nach planmäßiger Ankunft durchgeführt werden.

Vorausgesetzt es erfolgte ein rechtzeitiger Check-In und die Anwendbarkeit der Fluggastrechtverordnung ist gewährleistet, gelten bei folgenden Bedingungen Entschädigungen in Form von Mahlzeiten, Getränken, Telekommunikation und notfalls Hotelunterkunft inklusive Transfer:

  • Mehr als 2 Stunden bei einer Flugstrecke bis 1500 km
  • Mehr als 3 Stunden bei einer Flugstrecke bis 3500 km oder eine weitere Flugstrecke innerhalb der EU
  • Mehr als 4 Stunden bei einer Flugstrecke über 3500 km außerhalb der EU

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Abbruch der Reise bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden. Ebenfalls kann in diesem Fall eine (Teil-)Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen vom Fluggast gefordert werden. Auch ein kostenloser Rückflug zum Ausgangsort ist in bestimmten Fällen möglich.

Ist ein von der Airline verschuldeter Schaden für den Fluggast nachweislich eingetreten, kann Schadenersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort. Bei Nichtbefriedigung dieser Ansprüche bleibt es dem Fluggast offen den Rechtsweg einzuschlagen.

Ungeklärte Regelung

Am 19.11.2009 wurde durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt, dass bei mindestens 3-stündiger Verspätung am Ankunft und Endzielort Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft zu leisten sind unter der Voraussetzung, dass keine außergewöhnlichen Umstände als Rechtfertigung nachgewiesen werden können.

Dies trifft insbesondere zu, wenn durch die Airline kein Ersatzflugzeug beschafft werden kann. Dies gilt auch für sog. „außergewöhnliche“ Umstände wie Vogelschlag und eine unvorhergesehen Beschädigung des Fluggerätes.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass technische Defekte, welche beim Betrieb von Flugzeugen im Normalfall auftreten, keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, auch wenn alle Wartungsarbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt wurden.

Grundsätzlich ist im Schadensfall bei den Betreuungsmaßnahmen auf die Bedürfnisse von Fluggästen mit körperlicher Behinderung sowie Begleitpersonen zu achten. Diese Regelung gilt auch für Kinder ohne Begleitung (UM).

Ablauf von Ansprüchen

Wichtig ist, dass nur Ansprüche aus einem zusammenhängenden Flugticket mit gleicher Fluggesellschaft geltend gemacht werden können. Der letzte Zielort wird zur Berechnung des Anspruchs angesetzt. Sind verschiedene Fluggesellschaften unabhängig voneinander gebucht aber in der Gesamtreise involviert, so wird jede Flugstrecke einzeln und demnach für jede Gesellschaft betrachtet.

Die Kosten des Transfers von eventuellen Ausweichflughäfen zum ursprünglichen Zielflughafen müssen von der Airline übernommen werden.

Auch die Höherstufung, das sog. Upgrading, des Fluggastes erfolgt kostenlos. Ein sog. Downgrading, also die Herabstufung in eine andere Beförderungsklasse hat zur Folge, dass eine Rückerstattung von 30%, 50% bzw. 75%, je nach Entfernung und Staffelung, fällig wird.

Eine Erstattung wird entweder in bar, durch Überweisung, per Scheck oder durch Ausgabe von Reisegutscheinen innerhalb von 7 Tagen geleistet.

Außergewöhnliche Umstände und Ereignisse

Geht ein Vorkommnis in der Tat auf außergewöhnliche Umstände zurück, werden die Verpflichtungen einer ausführenden Airline entweder beschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich das Vorkommnis in keinem Falle hätte vermeiden lassen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen nicht ergriffen werden konnten.

Dies trifft insbesondere bei politischer Instabilität bzw. Landesunruhen, extremen Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und unmittelbar mit dem Flugverkehr im Zusammenhang stehende Streiks zu.

Gepäckschäden

Gegenüber der durchführenden Fluggesellschaft kann Schadenersatz geltend gemacht werden, wobei bei Nichtbefriedigung der Rechtsweg offen steht.

Treten Schäden am eingecheckten Gepäck auf, muss dies innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden.

Bei Schäden durch verspätetes Gepäck gilt dies innerhalb von 21 Tagen nach Eintreffen des Gepäckstückes.

Körperschäden

Gegenüber der durchführenden Fluggesellschaft kann Schadenersatz geltend gemacht werden, wobei bei Nichtbefriedigung der Rechtsweg offen steht.

Es besteht Anspruch auf unmittelbare finanzielle Bedürfnisse.

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