Die EU-Nachhaltigkeitsberichtspflichten - was gilt für wen aktuell? Und wie geht weiter?
In der Europäischen Union wurden 2023 die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eingeführt. Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften in der EU müssen daher in diesem Jahr erstmalig ihre Nachhaltigkeitsberichte gemäß CSRD-Standard (CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive) zum zurückliegenden Geschäftsjahr (2024) einreichen. Da die CSRD bisher jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde, gibt es in der Bundesrepublik formell noch keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dennoch berichten einige Unternehmen bereits freiwillig in diesem Standard.
Die geplante Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf andere Unternehmen soll nun aber vorerst EU-weit gestoppt werden. Ein Vorschlagspacket zur Vereinfachung der EU-Vorschriften - Omnibus-Verordnung genannt - nahm die EU-Kommission im Februar 2025 an.
Am 3. April 2025 stimmte nun auch das Parlament dem im Omnibus-Packet enthaltenen sogenannten Stop-the-Clock-Vorschlag zu. Er beinhaltet, die erstmalige Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zeitlich um zwei Jahre zu verschieben. Große Konzerne und Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung müssten dann erst für das Geschäftsjahr 2027 Nachhaltigkeitsberichte erstellen - und diese 2028 einreichen. Die abschließende Abstimmung im europäischen Rat gilt als Formsache. Danach kann der Entwurf in geltendes EU-Recht überführt werden, welches dann in den Staaten jeweils in nationalem Recht umzusetzen ist.
In einer Presseerklärung vom 26.02.2025 erläutert EU-Kommission, künftig von deutlich weniger Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte zu verlangen. Von den insgesamt etwa 50.000 Unternehmen, die in der Europäischen Union nach der gestaffelten Einführung CSRD-pflichtig sein sollen, würden dann wohl nur noch etwa knapp 13.000 Firmen übrig bleiben. Dies sind 20 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen. Laut der IHK Hannover soll die CSRD-Verpflichtung bei Unternehmen die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen generell entfallen. Dann wären kapitalmarktorientierte KMU nicht mehr berichtspflichtig.
Auch die Berichtsumfänge der Corporate Sustainability Reporting Directive könnten stark reduziert werden. Bis Ende Oktober 2025 erwartet die EU-Kommission von der eingesetzten Beratergruppe konkrete Vorschläge. Welche Auswirkungen dies auf die künftige Berichtspflicht über Geschäftsreisen hat, ist noch unbekannt. Geschäftsreisen und das berufliche Pendeln gehören in den CSRD-Reportings zu den Treibhausgas-Emmissionen, die in „Scope 3“ erfassten. Dies sind die indirekten Emissionen, die entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens entstehen, jedoch außerhalb seiner direkten Kontrolle. Diese Emissionen sind häufig nur unter großem Aufwand zu erfassen, da häufig Emissionsdaten von Dritten benötigt werden.
Die Änderungsvorschläge der EU-Kommission zur Vereinfachung der EU-Vorschriften sollen zudem sicherstellen, „dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten nicht belasten“, wie die Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 26. Februar 2025 schreibt.
Über den weiteren Fortgang der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollten sich betroffene Unternehmen regelmäßig über ihre IHK oder andere Interessenvertretungen auf dem Laufenden halten.
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05/2025